Satzung und Beitragsordnung

Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Steindamm“.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e. V.“.
  • Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Zweck des Vereins ist die Revitalisierung und Förderung der Attraktivität des Wohn- und Wirtschaftsstandortes St. Georg – Mitte. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    1. Einsetzung eines Quartiersmanagements.
    2. Zweckgerechte Verwendung von staatlichen Fördermitteln.
    3. Die Organisation weiterer gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität, z. B. in den Bereichen Sauberkeit oder Sicherheit, sowie den Informationsaustausch über Mietinteressenten und Mieträume zur Vermeidung von Leerstän den und Entwicklung einer attraktiven Branchenvielfalt.
    4. Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen zur Verbesserung des Images und des Bekanntheitsgrades von St. Georg-Mitte.
    5. Verbesserung der städtebaulichen Qualität der Straße.
  • Der Verein darf keine Gewinne erstreben. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

  • Dem Verein können als ordentliche Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen sowie Interessenverbände des Quartiers angehören
  • Dem Verein können als außerordentliche Mitglieder auch natürliche und juristische Personen sowie Interessenverbände betreten, die nicht dem Standort angehören, sofern sie die Belange des Vereins fördern wollen.
  • Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vor einer Ablehnung muss der Beirat angehört werden. Eine Ablehnung kann von der Mitgliederversammlung geprüft werden.
  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ausreichend ist, dass dem 1. Vorsitzenden die Kündigung zugeht. Die Kündigung ist nur zum Jahresende zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Alle Vereinsunterlagen sind zurückzugeben.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

5. Beitragszahlung

  • Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beträge bemessen sich nach der Beitragsordnung der „Interessengemeinschaft Steindamm e. V.“. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.

6. Organe des Vereins

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Beirat

7. Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens aber aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Abweichend vom Turnus erfolgt die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden im Gründungsjahr nur für die Dauer eines Jahres. Hiernach wird grundsätzlich der stellvertretende Vorsitzende ein Jahr nach der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein ordentliches Mitglied kommissarisch zum Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
  • Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts unter Einschluss des Kassenberichts.
    4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von MitgliedernDer Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Vertretungsberechtigt gegenüber Dritten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
    5. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand die Meinung des Beirats einholen.
    6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

8. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder und des Beirates einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.
  • Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
  • Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans.
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
    3. Entlastung des Vorstands.
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Beirats.
    6. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
  • Beschlüsse werden – soweit nichts anderes in dieser Satzung vereinbart ist – mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  • Änderungen der Satzung oder des Vereinszweck bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werde, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 15 % der ordentlichen Mitglieder verlangen.

9. Beirat

  • Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zehn Mitglieder in den Beirat. Zum Beirat gehören ferner jeweils ein Vertreter des Bezirks Mitte und der Handelskammer Hamburg. Daneben kann der Vorstand bis zu 3 weitere Mitglieder berufen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
  • Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er berät über wichtige Vereinsangelegenheiten. Insbesondere bereitet der Beirat den Jahreswirtschaftsplan vor.

10. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.
  • Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.

 

Beitragsordnung der Interessengemeinschaft Steindamm e. V.

1 Bemessung des Jahresbeitrages

  • Die Mitglieder nach § 3 (1) der Satzung verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Zahlung eines Jahresbeitrags, der sich an der Größe ihres Objekts orientieren soll.
  • Der Mindestbeitrag beträgt jährlich 250,00 €.
    Grundsätzlich zahlen Grundeigentümer jedoch einen Beitrag von 50,00 € jährlich pro laufenden Meter Fassade, jedoch nicht mehr als 2500,00 € jährlich.
  • Außerordentliche Mitglieder nach § 3 (2) der Satzung leisten die Beträge, zu denen sie sich aufgrund ihres Aufnahmevertrages verpflichtet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über die Höhe der Beiträge. Sie können für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt werden.

2 Außerordentliche Beitragsleistungen

  • Zusätzliche Maßnahmen, Aktionen und sonstige Veranstaltungen, die aus dem Aufkommen der Beiträge oder durch sonstige Mittel nicht gedeckt werden können, müssen durch außerordentliche Beitragsleistungen finanziert werden. Der Schlüssel für diese Beitragsleistungen orientiert sich an § 1 Ziff. 2 der Beitragsordnung.

3 Fälligkeit der Beträge

  • Die Beträge sind unmittelbar nach Rechnungserhalt fällig.